Metanavigation:


AGB und BGB - Rechtliches

Als Käufer ist man in Deutschland relativ gut vor Betrügern geschützt. Um sich im Fall des Falles wehren zu können, muss man kein Vetragsrechtler sein - es genügt, eine Handvoll Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu kennen. Wir haben die entsprechenden Paragraphen herausgesucht und erläutern kurz, wie sie Ihnen helfen. (Dabei können wir natürlich nur die prinzipielle Linie aufzeigen, im Einzelfall kann es Ausnahmen oder Einschränkungen geben.)

 

Recht auf Widerruf

nach §§ 312b, 312d und 355 BGB

Normalerweise ist ein Vertrag, der geschlossen wurde, für beide Seiten bindend, und man kann nicht einfach davon zurücktreten. Doch es gibt Ausnahmen:

 

Zwei-Wochen-Frist

Ähnlich wie bei Haustürgeschäften (deren Widerruf ebenfalls in §312 geregelt ist) will der Gesetzgeber auch bei Fernabsatzgeschäften (also insbesondere Online-Geschäften) verhindern, dass der Kunde überrumpelt wird. Zentral ist, dass der Kunde zwei Wochen lang einen bereits geschlossen Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen kann („Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.“ §355 BGB). Bei Lieferung von Waren beginnt die Frist mit dem Eintreffen der Ware.

 

Einschränkungen bei Software, CDs und Konzertkarten

Bei bestimmten Waren gilt das Widerrufsrecht nicht. Auch wenn die folgenden Ausnahmen mit dem gesunden Menschenverstand leicht nachzuvollziehen sind, so ist es doch gut, sie im Einzelfall zu kennen: Kein Widerrufsrecht besteht bei Waren, die speziell nach Kundenspezifikation angefertigt werden, Datenträger mit Audio- oder Videoaufzeichnungen oder mit Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, Lebensmittel und Dienstleistungen wie Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung (also Reisen, Konzertkarten, Pizzaservice usw.).

 

Kosten

Wird der Vertrag widerrufen, dann bekommt der Kunde das Geld, das er für die Ware bezahlt hat, zurück. Auch die Rücksendekosten (bei Postversand) hat der Verkäufer zu tragen. AUSNAHME: Wenn der Preis der Ware 40 Euro nicht übersteigt, kann der Händler verlangen, dass der Kunde die Portokosten trägt. Eher strittig ist, ob man als Kunde auch die Kosten der Hinsendung zu tragen hat.

 

Recht auf Gewährleistung

Eindeutig: Die bestellte Ware ist kaputt. Doch wie bekomme ich nun mein Recht? (Foto: NiklasNikon, flickr, cc)

nach §437ff BGB

 

Das Recht auf Gewährleistung (oft auch fälschlicherweise „Garantie“ genannt) tritt ein, wenn die Ware tatsächlich einen Mangel hat. Der Mangel kann in einer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegen (die Ware also schlicht beschädigt ist), oder aber die falsche Ware geliefert wurde. Generell hat der Kunde dann ein Recht auf Nacherfüllung (zum Beispiel durch Reparatur), auf Rücktritt oder auf Minderung. Die Beseitung des Mangels ist dabei vorrangig. Prinzipiell wird das Gewährleistungsrecht gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht (und nicht gegenüber dem Hersteller). Das Recht auf Gewährleistung verjährt nach zwei Jahren.

Anders verhält es sich mit der sogenannten Garantie. Dabei
verpflichtet sich der Garantiegeber (das kann der Händler ebenso sein wie der Hersteller) zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall; es ist eine freiwillige Selbstverpflichtung ("3 Jahre Garantie", "Geld-zurück-Garantie"). 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§§ 305 bis 310 BGB

 

Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sind vom Verkäufer vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten. Sie bewirken, dass der eigentliche Vertrag durch das vorformulierte Klauselwerk vereinfacht werden kann. Oft bilden die AGB einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags, das sogenannte Kleingedruckte. Damit die AGBs wirksam werden, muss der Verbraucher vor Vertragsschluss auf deren Existenz ausdrücklich hingewiesen werden (Meist muss eine Checkbox „Ich habe von den AGB Kenntnis genommen“ angekreuzt werden. Ein Hinweis auf die AGBs auf der Seite, auf der der Vertrag abgeschlossen wird, reicht aber auch.)

Viele AGB-Klauseln sind leider wenig verbraucherfreundlich. Das ist erlaubt, solange die Vertragsbedingungen für den Kunden nicht viel ungünstiger als die gesetzlichen Regeln sind. Sollten die AGBs
unzulässige Klauseln enthalten, denen man als Kunde zugestimmt hat, greifen die gesetzlichen Regelungen für AGBs, die entsprechende Klauseln wirkungslos machen. Auch wenn es mühsam ist, die AGBs durchzulesen, so sollten Sie bei Online-Geschäften doch zumindest darauf achten, welche Festlegungen die AGBs zu den Punkten

  • Datenweitergabe und
  • Lieferbedingungen

treffen.

 

Rückgaberecht

nach § 356 BGB

 

Im Online-Handel kann der Unternehmer dem Kunden anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen. Dabei muss der Unternehmer in Textform auf das Rückgaberecht hinweisen. Im unterschied zum Widerrufsrecht kann das das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Der Unternehmer trägt beim Rückgaberecht immer die Kosten und die Gefahr der Rücksendung und kann diese in keinem Fall auf den Verbraucher abwälzen.

 

Taschengeldparagraph

nach § 110 BGB

 

Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig; Verträge mit ihnen benötigen also prinzipiell das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter. Andernfalls sind sie unwirksam.

 

Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig. Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit (vorheriger) Einwilligung oder nachträglicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossen werden.

 

Allerdings: Ein Vertrag, den ein Minderjähriger (über 7 Jahre) abschließt, gilt auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, wenn der Minderjährige die Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen worden sind (eben das Taschengeld). Nirgends ist allerdings festgelegt, für wie viel Geld Kinder und Jugendliche einkaufen dürfen. Und da sparen erlaubt ist, können auch Grundschüler unter Umständen über höhere Beträge verfügen.