Gesetze und Richtlinien
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Strafrechtliche Aspekte (zum Beispiel bezüglich Handy)
Wissenswertes zu Urheberrecht, Gema und Co
Jugendmedienschutz Staatsvertrag
Seit September 2002 gibt es für den Jugendmedienschutz einen eigenen Staatsvertrag, den alle Bundesländer geschlossen haben, den sogenannten
"Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien" (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV).
Gleich im ersten Paragraphen ist das Ziel des Gesetzes genannt:
§ 1 Zweck des Staatsvertrages
ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.
Den vollständigen Text gibt es hier.
Mit diesem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wurde auch eine bundesweit "Kommission für Jugendmedienschutz" gebildet, der Verstöße gegen diesen Staatsvertrag gemeldet werden müssen und die dann gegebenenfalls eine strafrechtliche Verfolgung einleitet.
Die Landesmedienanstalten in Deutschland haben zusätzlich dazu noch gemeinsame Richtlinien zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes erlassen.
Strafrechtliche Aspekte
So privat Handys auch wirken, man kann mit ihnen nicht tun und lassen was man will. Für ihren Gebrauch gibt es Gesetze und Richtlinien.
So dürfen Sie beispielsweise bei Missbrauch ein Schüler-Handy zwar vorübergehend konfiszieren, Sie dürfen sich aber nicht die darauf befindlichen Daten (auch Fotos, Filme etc.) ansehen, es sei denn der/die Schüler/in ist einverstanden.
Darüber hinaus gelten hinsichtlich der Gewaltdarstellung, der Beleidigung, der Körperverletzung, der Verbreitung gewalthaltiger Inhalte sowie des Rechts am eigenen Bild gesetzliche Vorschriften vor allem aus dem Strafgesetzbuch. Wir haben die wichtigsten Paragraphen hier zusammen gestellt.
Strafgesetzbuch (StGB) § 131 Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
In ganz ähnlicher Weise stellt der § 184 StGB das Versenden pornografischer Bilder an Personen unter 18 Jahren unter Strafe.
Strafgesetzbuch (StGB) § 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Strafgesetzbuch (StGB)§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Strafgesetzbuch (StGB)§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafgesetzbuch (StGB)§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Recht am eigenen Bild
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt". (§ 22 des Kunsturhebergesetzes) Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
Heimlich - sozusagen mit versteckter Kamera - darf niemand aufgenommen werden. Denn solche Aufnahmen stellen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und ist nach Paragraf 201 des Strafgesetzbuches strafbar. Schon gar nicht dürfen solche Bilder oder Filme weiter verbreitet werden. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich ausgestellt werden (Kunsturheberrechtsgesetz § 23).
In vielen (Medien-)Projekten an Schulen oder außerschulischen Jugendeinrichtungen werden während des Arbeitsprozesses Fotos gemacht, die später für die Presse, für Dokumentationen oder im Internet zur Illustration genutzt werden. In jedem Fall ist dafür das Recht am eigenen Bild zu beachten (Kunsturheberrechtsgesetz, § 22). Jede/r darf danach selbst bestimmen, wo ein Bildnis von ihm/ihr veröffentlicht wird. Von Jugendlichen ist in jedem Fall eine schriftliche Einverständniserklärung dafür nötig, wenn sie unter 12 Jahren sind muss eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorliegen.
Wissenswertes zu Urheberrecht, Gema und Co
Wer Radiobeiträge oder Sendungen macht, hat unweigerlich auch mit Urheberrecht, Persönlichkeitsrechten, mit Gema (www.gema.de) und GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten - www.gvl.de ) zu tun.
Wer Musik von einer CD oder aus dem Internet nutzt, ein Foto aus der Projektarbeit publiziert und Beiträge oder Sendungen in der Schule oder übers Internet ausstrahlt, muss einige Regeln kennen und beachten.
Zum Urheberrecht gibt es inzwischen eine eigene Seite im Netz, auf der zu allen Urheberrechtsfragen Informationen zu finden sind: Irights
Gema und GVL
Songs/Beiträge im Radio
Wer beispielsweise seine Lieblingssongs oder seine Beiträge, die mit Musik bestückt sind, in einem privaten, öffentlich-rechtlichen oder freien (nichtkommerziellen) Radio ausstrahlt, der braucht sich zunächst keine Gedanken zu machen, denn diese Sender haben die Gema-Gebühren und die für die GVL bezahlt.
Songs/Beiträge auf der Homepage
Wer diese Beiträge/Songs dann aber auf die eigene Homepage packt (stream oder download), der muss neuerlich an Gema und GVL bezahlen.
Beispiel Podcasts und Gema
1 x täglich mit bis zu 20 Sekunden Musik = 5 Euro plus Mwst.
Podcast täglich plus fünf Musikwerke = 10 Euro plus Mwst.
Podcast täglich plus 31 Musikwerke = 30 Euro plus Mwst.
Der Musikanteil darf jeweils höchstens 75 Prozent eines Podcasts ausmachen und einzelne Stücke dürfen maximal bis zur Hälfte gespielt werden.
Über Musik muss drüber moderiert werden, so dass Musik nicht teilweise mitgeschnitten werden kann.
Beispiel ein Musiktitel auf der Homepage, Gema
Nicht nur, dass man zur Verwertung des Musikstücks auch den Urheber selber fragen muss, ob er einverstanden ist, wenn man sein Stück auf die Homepage stellt, nein, man muss diesen Titel auch wieder an die Gema melden. Dafür hat die Gema verschiedene Tarife und macht auch einen Unterschied zwischen kommerziellen Anbietern und nichtkommerziellen Verwertern, z.B. Schulen.
Aber: pro Titel werden im Jahr mindestens 100 Euro an die Gema fällig, und zwar unabhängig davon wie lange er zu hören ist.
Nur für gemafreie Musik trifft das unter Punkt 2 gesagte nicht zu.
Internet-Radio
Für Internet-Radio - auch aus dem Jugendhaus oder der Schule (also ohne kommerzielle Ausrichtung) - müssen Gebühren an die Gema und die GVL bezahlt werden.
Der Mindestsatz beträgt für die Gema im Monat 30,00 Euro und für die GVL im Jahr 500,00 Euro. Der Tarif hängt hier vor allem davon ab, wie viele Menschen gleichzeitig auf den Stream im Internet zugreifen können, also wie leistungsfähig der Server ist. Welcher Tarif für den eigenen Bedarf passt, erfährt man auf den Websites von Gema und GVL.
Sonderfall Schule
Das Urheberrecht sieht zwar einige Ausnahmen für Schulen vor, aber wer zum Beispiel Schulradio macht und die Sendungen „nur” in der Schule ausstrahlt, wird trotzdem gemapflichtig. Für Schulen in Baden-Württemberg gibt es seitens der kommunalen Spitzenverbände (dort sind Städte und Gemeinden organisiert) einen Rahmenvertrag, dem einzelne Städte und Gemeinden beitreten können. Mit diesem Rahmenvertrag sind dann Gema und GVL abgegolten (die Kommune trägt die Kosten) - das Schulradio kann senden.
Genaueres findet man hier.
Zusammenstellung: Ingrid Bounin






